Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-17, 22 L 884/25.A

22 L 884/25.ATribunal administratif17 avr. 2025

Regest

1. Auch bei einem weiteren Asylantrag nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG.2. Im Eilverfahren ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich dieses gegen die Ablehnung des Folgeantrages als unzulässig richtet.3. Soweit das Eilverfahren zusätzlich gegen die Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, kommt Rechtsschutz nur im Wege eines Hilfsantrags nach § 123 VwGO in Betracht.4. Ob mit einem Hilfsantrag nach § 123 VwGO auch Belange i.S. des § 34 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 AsylG geltend gemacht werden können, wenn bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung ergangen ist und im Folgeverfahren wegen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist, bleibt offen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 884/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-17

Aktenzeichen: 22 L 884/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0417.22L884.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG; § 71 Abs. 1 AsylG, § 71 Abs. 5 AsylG; § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG

Leitsätze

  1. Auch bei einem weiteren Asylantrag nach unanfechtbarer Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG.2. Im Eilverfahren ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich dieses gegen die Ablehnung des Folgeantrages als unzulässig richtet.3. Soweit das Eilverfahren zusätzlich gegen die Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, kommt Rechtsschutz nur im Wege eines Hilfsantrags nach § 123 VwGO in Betracht.4. Ob mit einem Hilfsantrag nach § 123 VwGO auch Belange i.S. des § 34 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 AsylG geltend gemacht werden können, wenn bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung ergangen ist und im Folgeverfahren wegen § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist, bleibt offen.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    1. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

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