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6 K 8108/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-10, 6 K 8108/23
6 K 8108/23Tribunal administratif10 avr. 2025
1. Die gesetzliche Rückkehrpflicht von Mietwagen ist mit Art. 12 GG und mit Art. 49 AEUV vereinbar. Der legitime gesetzgeberische Zweck, die Institution "Taxiverkehr" zu schützen, rechtfertigt diesen staatlichen Eingriff.2. Auflagen können der Mietwagengenehmigung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 PBefG beigegeben werden, soweit sie dem Zweck des PBefG genügen und der Ordnung des Verkehrswesens dienen. Hierzu gehört auch die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Personenbeförderungsbetriebes. Es genügt auch, dass eine Auflage die Überwachung der Unternehmer verbessert oder erleichtert, die der Behörde nach §§ 54, 54a PBefG aufgegeben ist. Allerdings muss die Auflage verhältnismäßig sein.
Entscheidungsdatum: 2025-04-10
Aktenzeichen: 6 K 8108/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0410.6K8108.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: Art. 12 GG, Art. 49 AEUV, § 23 VwVfG NRW; § 36 VwVfG NRW, § 15 Abs. 3 S. 1 PBefG, § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG; § 54 PBefG, § 54a PBefG, § 3 BOKraft, § 5 BOKraft
Der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2024 wird teilweise aufgehoben:
Nebenbestimmung Nr. 1, soweit sie anordnet: „Die Führung der Geschäfte vom Wohnsitz des Genehmigungsinhabers ist ausgeschlossen, wenn der Genehmigungsinhaber seinen Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Landeshauptstadt Düsseldorf hat“,
Nebenbestimmung Nr. 12, soweit sie anordnet, dass die Aufzeichnungen (nur) in Papierform zu führen, die Bücher am Betriebssitz aufzubewahren, fortlaufend aktuell zu halten sind und nicht zeitversetzt beim Auftragsvermittler abgerufen werden dürfen und
Nebenbestimmungen Nr. 22 und 23.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 6/10, die Beklagte zu 4/10.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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