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28 K 6488/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-10, 28 K 6488/21
28 K 6488/21Tribunal administratif10 avr. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-10
Aktenzeichen: 28 K 6488/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0410.28K6488.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: DSchG NRW aF § 7, VwVfG NRW § 37
Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt.
Ziffer 5 und 6 des Bescheides des Beklagten vom 26.08.2021 werden aufgehoben.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die von diesem selbst zu tragen sind, werden der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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