Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-03-14, 18 L 3609/24

18 L 3609/24Tribunal administratif14 mars 2025

Regest

1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog ist auch in dem Fall statthaft, in dem die Beteiligten darüber streiten, ob die Klage zulässigerweise eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann.2. Die Bekanntgabefiktion nach § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW knüpft allein an die Bereitstellung des elektronischen Verwaltungsaktes zum Abruf an - hier bejaht -.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 3609/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-03-14

Aktenzeichen: 18 L 3609/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0314.18L3609.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: VwGO §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 60 Abs. 1, Abs. 2; EGovG NRW § 5 Abs. 3; OZG §§ 2 Abs. 5, 9 Abs. 1

Leitsätze

  1. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog ist auch in dem Fall statthaft, in dem die Beteiligten darüber streiten, ob die Klage zulässigerweise eingelegt worden ist und deswegen aufschiebende Wirkung entfalten kann.2. Die Bekanntgabefiktion nach § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW knüpft allein an die Bereitstellung des elektronischen Verwaltungsaktes zum Abruf an - hier bejaht -.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
    1. Der Streitwert wird auf 89.090,04 Euro festgesetzt.

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