Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-25, 6 L 3858/24

6 L 3858/24Tribunal administratif25 févr. 2025

Regest

1. Zur zweifelhaften Vereinbarkeit eines geschützten Radfahrstreifens ("Protected Bike Lane") mit der StVO.2. Zum Fehlen der für die Anordnung eines Radfahrstreifens innerorts nach § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1 StVO erforderlichen Gefahr aufgrund besonderer örtlicher Umstände.3. Klebebordsteine auf der Fahrbahn sind keine von § 43 StVO zugelassenen Verkehrseinrichtungen.4. Verpflichtung zum Entfernen der Protected Bike Lane.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 3858/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-25

Aktenzeichen: 6 L 3858/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0225.6L3858.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 45 Abs. 1 S. 1 StVO; § 45 Abs. 9 S. 1 StVO; § 43 Abs. 1 S. 1 StVO; § 80 Abs. 5 S. 3 StVO

Leitsätze

  1. Zur zweifelhaften Vereinbarkeit eines geschützten Radfahrstreifens ("Protected Bike Lane") mit der StVO.2. Zum Fehlen der für die Anordnung eines Radfahrstreifens innerorts nach § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 9 S. 1 StVO erforderlichen Gefahr aufgrund besonderer örtlicher Umstände.3. Klebebordsteine auf der Fahrbahn sind keine von § 43 StVO zugelassenen Verkehrseinrichtungen.4. Verpflichtung zum Entfernen der Protected Bike Lane.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 11166/24) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2024 zur Errichtung eines Fahrradwegs in Form einer sogenannten Protected Bike Lane auf der B.-straße in W. im Abschnitt zwischen der C.-straße- und der U.-straße wird angeordnet.
    1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, innerhalb von drei Wochen die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung aufzuheben und hierzu die bereits angebrachten Klebebordsteine und Markierungen zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.
    1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

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