projets
3 K 7621/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-24, 3 K 7621/22
3 K 7621/22Tribunal administratif24 févr. 2025
1.Da die Begutachtung durch Sachverständige als das beweiskräftigste Mittel anzusehen ist, die Befähigung eines Antragstellers im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens nach § 8 HwO zu erforschen, kann ihr Ergebnis grundsätzlich nicht durch andere Beweismittel in Frage gestellt werden (wie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1976 - 2 A 22/75 -, GewArch 1977, 122). 2.Anders als §§ 2 ZHG und 3 BÄO sieht § 8 HwO vor einer Vergleichsprüfung durch einen Sachverständigen keinen rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid der zuständigen Handwerkskammer hinsichtlich des (negativen) Ergebnisses der Prüfung der durch den Antragsteller im Ausnahmebewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen - insbesondere in Gestalt von Arbeitszeugnissen pp. - vor.
Entscheidungsdatum: 2025-02-24
Aktenzeichen: 3 K 7621/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0224.3K7621.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 8 HwO
1.Da die Begutachtung durch Sachverständige als das beweiskräftigste Mittel anzusehen ist, die Befähigung eines Antragstellers im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens nach § 8 HwO zu erforschen, kann ihr Ergebnis grundsätzlich nicht durch andere Beweismittel in Frage gestellt werden (wie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. September 1976 - 2 A 22/75 -, GewArch 1977, 122).
2.Anders als §§ 2 ZHG und 3 BÄO sieht § 8 HwO vor einer Vergleichsprüfung durch einen Sachverständigen keinen rechtsmittelfähigen Feststellungsbescheid der zuständigen Handwerkskammer hinsichtlich des (negativen) Ergebnisses der Prüfung der durch den Antragsteller im Ausnahmebewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen - insbesondere in Gestalt von Arbeitszeugnissen pp. - vor.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.