Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-17, 18 K 1220/22

18 K 1220/22Tribunal administratif17 févr. 2025

Regest

Einzelfall einer rechtswidrigen Beschränkung und Auflösung einer Versammlung, Untersagung einer Ersatz-Spontanversammlung und Ingewahrsamnahme der 78 Versammlungsteilnehmer sowie weiterer polizeilicher Maßnahmen vor und während der Versammlung

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 K 1220/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-17

Aktenzeichen: 18 K 1220/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0217.18K1220.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: GG Art. 8 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, VersammlG § 12a, VersammlG § 15 Abs. 1, Abs. 3; VersammlG § 19, VersammlG § 19a, VersammlG § 27 Abs. 2 Nr. 2, PolG NRW § 35; StPO § 163b Abs.1,StGB § 113 Abs.1, Abs.3, StGB § 125 Abs.1 StGB, VwGO § 40 Abs.1 S.1, VwGO § 113 Abs.1 S. 4, EGGVG § 23 Abs.1 S.1, Coronaschutzverordnung NRW

Leitsätze

Einzelfall einer rechtswidrigen Beschränkung und Auflösung einer Versammlung, Untersagung einer Ersatz-Spontanversammlung und Ingewahrsamnahme der 78 Versammlungsteilnehmer sowie weiterer polizeilicher Maßnahmen vor und während der Versammlung

Tenor

    1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Es wird festgestellt, dass

a) die Bildaufnahmen von Versammlungsteilnehmern vor Beginn der Versammlung,

b) die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung während der Versammlung zum Nachteil der Zeugen M. und W.,

c) die Untersagung der Verwendung angezeigter Hilfsmittel (Weichholzfahnenstangen),

d) das gewaltsame Wegschubsen eines Versammlungsteilnehmers sowie der Einsatz des Einsatzmehrzweckstocks zum Nachteil eines weiteren Versammlungsteilnehmers kurz nach Beginn der Versammlung durch den Polizeibeamten D.,

e) die Beschränkung der als Aufzug angezeigten Versammlung „Gedenkdemonstration für Friedrich Engels“ in Wuppertal am 7. August 2021 auf eine Standkundgebung auf dem Berliner Platz,

f) die anschließende vorzeitige Auflösung der Versammlung,

g) die Untersagung der Spontandemonstration sowie

h) die anschließende Ingewahrsamnahme des Klägers und der übrigen 77 Versammlungsteilnehmer bis ca. 18:40 Uhr

rechtswidrig gewesen sind.

    1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
    1. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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