Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-02-10, 21 L 2677/24.A

21 L 2677/24.ATribunal administratif10 févr. 2025

Regest

Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeit gemäß Art. 10 Dublin-III-VO: Es ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen sich in verschiedenen Ländern aufhalten.Ebenfalls ist Art. 10 Dublin-III-VO nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller und der Familienangehörige zeitgleich Asylanträge stellen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 21 L 2677/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-02-10

Aktenzeichen: 21 L 2677/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0210.21L2677.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Kammer

Normen: Dublin-III-VO Art. 10; Dublin-III-VO Art. 13 Abs 1

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer Zuständigkeit gemäß Art. 10 Dublin-III-VO:

Es ist nicht erforderlich, dass die Betroffenen sich in verschiedenen Ländern aufhalten.Ebenfalls ist Art. 10 Dublin-III-VO nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller und der Familienangehörige zeitgleich Asylanträge stellen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 7856/24.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.09.2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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