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22 K 6378/23.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-01-09, 22 K 6378/23.A
22 K 6378/23.ATribunal administratif9 janv. 2025
Der bei der anzustellenden Rückkehrprognose gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen 11-jährigen Tochter nach Italien zurückkehrende Kläger und seine Kernfamilie werden in einem der SAI-Zentren familien- und kindgerecht untergebracht werden, wo die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sichergestellt sowie eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24; 1 C 24.23). Die Trennung des Klägers von seiner - noch im Dublin-Verfahren befindlichen - Kernfamilie ist für die Dauer der Durchführung des Verfahrens zur Familienzusammenführung nach der Familienzusammenführungs-Richtlinie zumutbar.
Entscheidungsdatum: 2025-01-09
Aktenzeichen: 22 K 6378/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0109.22K6378.23A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AsylG § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; GG Art. 6; EMRK Art. 3, Art. 8; GRCh Art. 4, Art. 7, Art. 24 Abs. 2
Der bei der anzustellenden Rückkehrprognose gemeinsam mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen 11-jährigen Tochter nach Italien zurückkehrende Kläger und seine Kernfamilie werden in einem der SAI-Zentren familien- und kindgerecht untergebracht werden, wo die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sichergestellt sowie eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24; 1 C 24.23).
Die Trennung des Klägers von seiner - noch im Dublin-Verfahren befindlichen - Kernfamilie ist für die Dauer der Durchführung des Verfahrens zur Familienzusammenführung nach der Familienzusammenführungs-Richtlinie zumutbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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