projets
6 L 3625/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-23, 6 L 3625/24
6 L 3625/24Tribunal administratif23 déc. 2024
1. Die Ausnahme vom Erlöschen der Anwärterbefugnis wegen Zeitablaufs unterliegt keinen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern liegt allein im behördlichen Ermessen.2. Die Ermessensbetätigung ist u.a. daran auszurichten, ob der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis noch erreichen kann.3. Auch vom Drei-Jahres-Zeitraum, in dem das Fahrlehrerausbildungsverfahren abgeschlossen sein muss, kann eine Ausnahme erteilt werden.
Entscheidungsdatum: 2024-12-23
Aktenzeichen: 6 L 3625/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1223.6L3625.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 9 Abs. 1 FahrlG; § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FahrlG; § 2 Abs. 1 S. 1 FahrlG; § 1 Abs. 4 S. 2 FahrlAusbVO
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln, die Antragsgegnerin zu einem Drittel.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.