Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-23, 6 L 3625/24

6 L 3625/24Tribunal administratif23 déc. 2024

Regest

1. Die Ausnahme vom Erlöschen der Anwärterbefugnis wegen Zeitablaufs unterliegt keinen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern liegt allein im behördlichen Ermessen.2. Die Ermessensbetätigung ist u.a. daran auszurichten, ob der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis noch erreichen kann.3. Auch vom Drei-Jahres-Zeitraum, in dem das Fahrlehrerausbildungsverfahren abgeschlossen sein muss, kann eine Ausnahme erteilt werden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 3625/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-23

Aktenzeichen: 6 L 3625/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1223.6L3625.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 9 Abs. 1 FahrlG; § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FahrlG; § 2 Abs. 1 S. 1 FahrlG; § 1 Abs. 4 S. 2 FahrlAusbVO

Leitsätze

  1. Die Ausnahme vom Erlöschen der Anwärterbefugnis wegen Zeitablaufs unterliegt keinen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern liegt allein im behördlichen Ermessen.2. Die Ermessensbetätigung ist u.a. daran auszurichten, ob der Bewerber die Fahrlehrererlaubnis noch erreichen kann.3. Auch vom Drei-Jahres-Zeitraum, in dem das Fahrlehrerausbildungsverfahren abgeschlossen sein muss, kann eine Ausnahme erteilt werden.

Tenor

    1. Unter Ablehnung des Antrags im Übrigen wird die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 00. November 2024 über die Erteilung einer Ausnahme vom Erlöschen seiner Anwärterbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln, die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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