Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-12-11, 28 L 3525/24.A

28 L 3525/24.ATribunal administratif11 déc. 2024

Regest

Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn aus dem Vorbringen ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 L 3525/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-11

Aktenzeichen: 28 L 3525/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1211.28L3525.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: AsylG § 30 Abs 1 Nr 1

Leitsätze

Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen insbesondere dann, wenn aus dem Vorbringen ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen und der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mithin bei Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen, rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann.

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren werden abgelehnt.

Die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

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