Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-11-11, 29 K 4853/22

29 K 4853/22Tribunal administratif11 nov. 2024

Regest

1. Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, ist die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde ausgeschlossen.2. Die Aufsichtsbehörde muss den Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 4853/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-11

Aktenzeichen: 29 K 4853/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1111.29K4853.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: Art. 57 DSGVO; Art 58 DSGVO

Leitsätze

  1. Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, ist die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde ausgeschlossen.2. Die Aufsichtsbehörde muss den Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat.

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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