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26 K 736/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-25, 26 K 736/23
26 K 736/23Tribunal administratif25 oct. 2024
1. Ein Arzneimittel, welches die Apotheke nur noch prüfen, umfüllen und kennzeichnen muss, bevor sie es an den Verbraucher abgibt, unterliegt als Fertigarzneimittel der Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 AMG. 2. Ein Arzneimittel, bei dessen Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, ist bereits dann verbrauchsfertig und damit "zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt" im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Var. 2 AMG, wenn es in der zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Darreichungsform und Zusammensetzung in den Verkehr gebracht und durch die Apotheke nicht mehr in seiner Substanz verändert wird. 3. Die Verlagerung einfachster Herstellungstätigkeiten wie das Prüfen, Umfüllen und Kennzeichnen des Produkts auf die Apotheke führt nicht zum Eingreifen des Rezepturprivilegs.
Entscheidungsdatum: 2024-10-25
Aktenzeichen: 26 K 736/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1025.26K736.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 4 Abs. 1 S. 1 AMG; § 21 Abs. 1 AMG; § 21 Abs. 1 AMG
Ein Arzneimittel, welches die Apotheke nur noch prüfen, umfüllen und kennzeichnen muss, bevor sie es an den Verbraucher abgibt, unterliegt als Fertigarzneimittel der Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 AMG.
Ein Arzneimittel, bei dessen Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt, ist bereits dann verbrauchsfertig und damit "zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt" im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Var. 2 AMG, wenn es in der zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Darreichungsform und Zusammensetzung in den Verkehr gebracht und durch die Apotheke nicht mehr in seiner Substanz verändert wird.
Die Verlagerung einfachster Herstellungstätigkeiten wie das Prüfen, Umfüllen und Kennzeichnen des Produkts auf die Apotheke führt nicht zum Eingreifen des Rezepturprivilegs.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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