Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-10-10, 29 K 6557/24

29 K 6557/24Tribunal administratif10 oct. 2024

Regest

1. Bei einer behördlich angeordneten Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und daraus resultierender rechtlicher Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus gesundheitlichen Gründen - etwa weil er Symptome hatte - die Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.2. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ist gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 6557/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-10-10

Aktenzeichen: 29 K 6557/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:1010.29K6557.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 56 Abs 1 IfSG; § 56 Abs 5 IfSG; § 3 EFZG

Leitsätze

  1. Bei einer behördlich angeordneten Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und daraus resultierender rechtlicher Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auch aus gesundheitlichen Gründen - etwa weil er Symptome hatte - die Arbeitsleistung nicht erbringen konnte.2. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG ist gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nachrangig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

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