Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-24, 26 K 116/24

26 K 116/24Tribunal administratif24 juil. 2024

Regest

Kosten eines Krankenrücktransports aus dem EU-Ausland sind nach der BVO NRW beihilfefähig, wenn diese Kosten notwendig waren. Das ist nur der Fall, wenn eine geeignete Behandlung in dem Ausgangsstaat, in dem die Erkrankung aufgetreten ist, nicht möglich gewesen wäre und die Kosten nicht durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung vermeidbar waren.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 116/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-24

Aktenzeichen: 26 K 116/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0724.26K116.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW; § 10 Abs. 6 BVO NRW

Leitsätze

Kosten eines Krankenrücktransports aus dem EU-Ausland sind nach der BVO NRW beihilfefähig, wenn diese Kosten notwendig waren. Das ist nur der Fall, wenn eine geeignete Behandlung in dem Ausgangsstaat, in dem die Erkrankung aufgetreten ist, nicht möglich gewesen wäre und die Kosten nicht durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung vermeidbar waren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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