Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-24, 22 K 5469/21

22 K 5469/21Tribunal administratif24 juil. 2024

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 5469/21 — Sonstige

Entscheidungsdatum: 2024-07-24

Aktenzeichen: 22 K 5469/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0724.22K5469.21.00

Dokumenttyp: Sonstige

Spruchkörper: 22. Kammer

Tenor

  • 1. Der Beklagte wird keine Kosten in Ansatz bringen für die Sicherstellung der streitgegenständlichen Waffe sowie die Verwahrung dieser Waffe bis heute sowie weitere sechs Monate ab dem heutigen Tag.
  • 2. Der Beklagte wird die Waffe zur Prüfung im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 WaffG an die zuständige Behörde in der Weise überlassen, dass der Kläger eine Aufforderung der zuständigen Behörde zur Übersendung der Waffe vorlegt und einen Kurier mit dem Transport der Waffe beauftragt. Im Anschluss an die behördliche Überprüfung im Rahmen des § 2 Abs. 5 WaffG ist die Waffe unmittelbar wieder an den Beklagten zurück zu transportieren.
  • 3. Der Beklagte sagt zu, dass die Waffe unter Besitzstandswahrung des Rechtes auf Eintragung von mehr als zehn Langwaffen in die Waffenbesitzkarte des Klägers eingetragen wird, falls behördlich festgestellt wird, dass es sich bei der betreffenden Waffe nicht um eine Kriegswaffe und nicht um eine verbotene Waffe handelt.
  • 4. Die Beteiligten stellen die Entscheidung über die Gerichtskosten, abweichend von § 160 VwGO, in das Ermessen des Gerichtes. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten.

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