Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-17, 29 L 1211/24

29 L 1211/24Tribunal administratif17 juil. 2024

Regest

Die Herausgabe eines aus tierseuchenrechtlichen Gründen sichergestellten Hundes kann jedenfalls dann nicht von der Zahlung der Kosten bzw. der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn das Bestehen einer Forderung der Behörde auf Zahlung der Unterbringungskosten noch nicht feststeht.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 1211/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-17

Aktenzeichen: 29 L 1211/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0717.29L1211.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 26 Abs 3 AG TierGesG TierNebG NRW; § 77 Abs 5 VwVG NRW; § 46 Abs 3 PolG NRW

Leitsätze

Die Herausgabe eines aus tierseuchenrechtlichen Gründen sichergestellten Hundes kann jedenfalls dann nicht von der Zahlung der Kosten bzw. der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn das Bestehen einer Forderung der Behörde auf Zahlung der Unterbringungskosten noch nicht feststeht.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Hund „L.“ unverzüglich an die Antragstellerin herauszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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