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7 L 1798/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-12, 7 L 1798/24.A
7 L 1798/24.ATribunal administratif12 juil. 2024
Ein Vorbringen ist für die Prüfung des Asylantrags nur dann nicht von Belang, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, m.a.W. wenn es per se asylfremd ist.
Entscheidungsdatum: 2024-07-12
Aktenzeichen: 7 L 1798/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0712.7L1798.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG
Ein Vorbringen ist für die Prüfung des Asylantrags nur dann nicht von Belang, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, m.a.W. wenn es per se asylfremd ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5145/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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