Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-09, 22 L 1422/24.A

22 L 1422/24.ATribunal administratif9 juil. 2024

Regest

1. Die Voraussetzung für den Anspruch auf abgeleiteten internationalen Schutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG, dass die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird, ist nicht gegeben, wenn das schutzberechtigte Familienmitglied erst in Deutschland geboren ist.2. Die Abschiebung eines Teils einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft greift nicht unverhältnismäßig in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch in einem anderen Land geführt werden kann, Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland begründet für sich genommen nicht die Unzumutbarkeit, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 L 1422/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-09

Aktenzeichen: 22 L 1422/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0709.22L1422.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: § 26 Abs. 3 AsylG, § 26 Abs. 5 AsylG; § 29 Abs. 1 AsylG, § 34 AsylG; § 59 Abs. 1 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK

Leitsätze

  1. Die Voraussetzung für den Anspruch auf abgeleiteten internationalen Schutz nach § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG, dass die Familie schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Schutzberechtigte verfolgt wird, ist nicht gegeben, wenn das schutzberechtigte Familienmitglied erst in Deutschland geboren ist.2. Die Abschiebung eines Teils einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft greift nicht unverhältnismäßig in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch in einem anderen Land geführt werden kann, Ein Aufenthaltsrecht in Deutschland begründet für sich genommen nicht die Unzumutbarkeit, eine familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland fortzuführen.

Tenor

Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 26. Januar 2024 im Verfahren 22 L 3278/23.A wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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