Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-07-03, 22 K 3139/23.A

22 K 3139/23.ATribunal administratif3 juil. 2024

Regest

Die fehlende Bindung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union an die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und an die Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) steht einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen, wenn der durch diesen Mitgliedstaat gewährte Schutz inhaltlich mit den unionsrechtlichen Schutzgehalten vergleichbar ausgestaltet ist. Im Falle der Gewährung subsidiären Schutzes durch Dänemark ist die Vergleichbarkeit zu bejahen. Familiäre Belange begründen - auch unter Einbezug der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofesl vom 15. Februar 2023, - C-484/22 - keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 22 K 3139/23.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-03

Aktenzeichen: 22 K 3139/23.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0703.22K3139.23A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Kammer

Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 60 Abs. 5,; Richtlinie 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2,; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 lit. f), Richtlinie 2008/115/EG Art. 5

Leitsätze

Die fehlende Bindung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union an die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und an die Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) steht einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen, wenn der durch diesen Mitgliedstaat gewährte Schutz inhaltlich mit den unionsrechtlichen Schutzgehalten vergleichbar ausgestaltet ist. Im Falle der Gewährung subsidiären Schutzes durch Dänemark ist die Vergleichbarkeit zu bejahen.

Familiäre Belange begründen - auch unter Einbezug der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofesl vom 15. Februar 2023, - C-484/22 - keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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