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6 L 1142/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-06-28, 6 L 1142/24
6 L 1142/24Tribunal administratif28 juin 2024
1. Die Nichtbefolgung von sofort vollziehbaren, wirksamen Betriebsprüfungsanordnungen nach §§ 54, 54a PBefG begründet einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) PBZugV gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des betroffenen Unternehmers, der die Annahme der Unzuverlässigkeit trägt und einen Genehmigungswiderruf im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG rechtfertigt. 2. Die Benennung aller konkreten Unterlagen, in die im Rahmen der Betriebsprüfung Einsicht genommen werden soll, ist im Vorhinein weder möglich noch erforderlich. Betriebsprüfungen nach §§ 54, 54a PBefG können je nach ihrem konkret befolgten Zweck auch unangekündigt zulässig sein. 3. Bei der personenbeförderungsrechtlichen Abmahnung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW.
Entscheidungsdatum: 2024-06-28
Aktenzeichen: 6 L 1142/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0628.6L1142.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Die Nichtbefolgung von sofort vollziehbaren, wirksamen Betriebsprüfungsanordnungen nach §§ 54, 54a PBefG begründet einen schweren Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) PBZugV gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten des betroffenen Unternehmers, der die Annahme der Unzuverlässigkeit trägt und einen Genehmigungswiderruf im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG rechtfertigt.
Die Benennung aller konkreten Unterlagen, in die im Rahmen der Betriebsprüfung Einsicht genommen werden soll, ist im Vorhinein weder möglich noch erforderlich. Betriebsprüfungen nach §§ 54, 54a PBefG können je nach ihrem konkret befolgten Zweck auch unangekündigt zulässig sein.
Bei der personenbeförderungsrechtlichen Abmahnung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG NRW.
a) die Antragstellerin zu 1 zu 42,5 %,
b) die Antragstellerin zu 2 zu 42,5 % und
c) die Antragstellerin zu 3 zu 15 %.
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