projets
21 K 4911/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-05-17, 21 K 4911/22
21 K 4911/22Tribunal administratif17 mai 2024
§ 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG in der bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung enthält keine Regelung, nach welcher Ausbildungsförderung nur zu leisten ist, wenn eine Auszubilden-de/ein Auszubildender die endgültige Zulassung zum Masterstudium binnen zwölf Mo-naten erthält.
Entscheidungsdatum: 2024-05-17
Aktenzeichen: 21 K 4911/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0517.21K4911.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer
Normen: BAföG § 7 Abs 1a S 3
§ 7 Abs. 1a) Satz 3 BAföG in der bis zum 21. Juli 2022 gültigen Fassung enthält keine Regelung, nach welcher Ausbildungsförderung nur zu leisten ist, wenn eine Auszubilden-de/ein Auszubildender die endgültige Zulassung zum Masterstudium binnen zwölf Mo-naten erthält.
Soweit die Beteiligten das Klageverfahren in Bezug auf den Bescheid vom 13. April 2022 zum Bewilligungszeitraum Oktober 2021 bis September 2022 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2022) für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Beklagten vom 13. April 2022 zum Bewilligungszeitraum Oktober 2020 bis September 2021 wird aufgehoben sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2022 entsprechend teilweise abgeändert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.