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17 K 8423/21.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-04-09, 17 K 8423/21.A
17 K 8423/21.ATribunal administratif9 avr. 2024
Familiäre Belange begründen keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Dies gilt auch unter Einbezug der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Berücksichtigung familiärer Belange bei einer Rückkehrentscheidung (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023, C-484/22), da hiernach weiterhin nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig sind. Eine Klage auf Verpflichtung der Behörde, ein Verfahren in Bezug auf eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung wegen familiärer Belange wieder aufzunehmen, setzt einen entsprechenden vorherigen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Ein solcher Antrag kann jedenfalls dann nicht als konkludent mit einem Folgeantrag gestellt angesehen werden, wenn der Folgeantrag bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Berücksichtigung familiärer Belange im Rahmen einer Rückkehrentscheidung (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023, C-484/22) gestellt und beschieden wurde.
Entscheidungsdatum: 2024-04-09
Aktenzeichen: 17 K 8423/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0409.17K8423.21A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG, § 51 VwVfG
Familiäre Belange begründen keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Dies gilt auch unter Einbezug der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Berücksichtigung familiärer Belange bei einer Rückkehrentscheidung (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023, C-484/22), da hiernach weiterhin nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse berücksichtigungsfähig sind.
Eine Klage auf Verpflichtung der Behörde, ein Verfahren in Bezug auf eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung wegen familiärer Belange wieder aufzunehmen, setzt einen entsprechenden vorherigen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Ein solcher Antrag kann jedenfalls dann nicht als konkludent mit einem Folgeantrag gestellt angesehen werden, wenn der Folgeantrag bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Berücksichtigung familiärer Belange im Rahmen einer Rückkehrentscheidung (EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023, C-484/22) gestellt und beschieden wurde.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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