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12 K 8181/23.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-04-05, 12 K 8181/23.A
12 K 8181/23.ATribunal administratif5 avr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-05
Aktenzeichen: 12 K 8181/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0405.12K8181.23A.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 12. Kammer
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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