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29 K 6009/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-28, 29 K 6009/21
29 K 6009/21Tribunal administratif28 févr. 2024
Anspruch auf Kopien von Umgangsprotokollen gegen das Jugendamt
Entscheidungsdatum: 2024-02-28
Aktenzeichen: 29 K 6009/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0228.29K6009.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 4 IFG NRW, Art. 15 DS-GVO, § 83 SGB X, § 35 SGB I
Anspruch auf Kopien von Umgangsprotokollen gegen das Jugendamt
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 13. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2021 entsprechend seines Antrags vom 12. August 2020 Zugang zu den Protokollen der im Jahr 2018 durchgeführten begleiteten Umgänge zwischen ihm und seinem Kind S. U. durch Übersendung von Kopien – Zug um Zug gegen Erstattung der hiermit verbundenen Kosten – zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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