Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-26, 6 L 64/24

6 L 64/24Tribunal administratif26 févr. 2024

Regest

Endet das Verwaltungsverfahren durch die behördliche Aufhebung der Ordnungsverfügung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis), endet damit auch die Vollmacht des vom Adressaten mandatieren Rechtsanwalts.Beginnt die Behörde ein weiteres Verwaltungsverfahren, das auf dasselbe Ziel gerichtet ist (hier: Untersuchungsanordnung), ist der zuvor bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Regel nicht mehr bevollmächtigt. Die Behörde kann wirksam nur an den Adressaten persönlich zustellen, bis der Rechtsanwalt eine neue Vollmacht vorlegt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 64/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-26

Aktenzeichen: 6 L 64/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0226.6L64.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 46 FeV; § 14 VwVfG NRW; § 9 VwVfG NRW

Leitsätze

Endet das Verwaltungsverfahren durch die behördliche Aufhebung der Ordnungsverfügung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis), endet damit auch die Vollmacht des vom Adressaten mandatieren Rechtsanwalts.Beginnt die Behörde ein weiteres Verwaltungsverfahren, das auf dasselbe Ziel gerichtet ist (hier: Untersuchungsanordnung), ist der zuvor bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Regel nicht mehr bevollmächtigt. Die Behörde kann wirksam nur an den Adressaten persönlich zustellen, bis der Rechtsanwalt eine neue Vollmacht vorlegt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 198/24) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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