Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-09, 24 L 122/24.A

24 L 122/24.ATribunal administratif9 févr. 2024

Regest

Einem ausreisepflichtigen Ausländer, zu dessen Lasten eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG ergangen ist, muss in einem Asylfolgeverfahren - in dem keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist - die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 122/24.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-09

Aktenzeichen: 24 L 122/24.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0209.24L122.24A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Leitsätze

Einem ausreisepflichtigen Ausländer, zu dessen Lasten eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG ergangen ist, muss in einem Asylfolgeverfahren - in dem keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist - die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. I. in X. wird abgelehnt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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