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24 L 122/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-09, 24 L 122/24.A
24 L 122/24.ATribunal administratif9 févr. 2024
Einem ausreisepflichtigen Ausländer, zu dessen Lasten eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG ergangen ist, muss in einem Asylfolgeverfahren - in dem keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist - die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können.
Entscheidungsdatum: 2024-02-09
Aktenzeichen: 24 L 122/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0209.24L122.24A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Kammer
Einem ausreisepflichtigen Ausländer, zu dessen Lasten eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG ergangen ist, muss in einem Asylfolgeverfahren - in dem keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist - die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. I. in X. wird abgelehnt.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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