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26 K 29/22.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-06, 26 K 29/22.A
26 K 29/22.ATribunal administratif6 févr. 2024
Nicht jedes vorgelegte gefälschte Dokument rechtfertigt die Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 4 AsylG. Die Verwendung des Dokuments muss für die Schutzgewährung kausal gewesen sein.
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 26 K 29/22.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0206.26K29.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 73 Abs. 4 AsylG
Nicht jedes vorgelegte gefälschte Dokument rechtfertigt die Rücknahme des subsidiären Schutzes nach § 73 Abs. 4 AsylG. Die Verwendung des Dokuments muss für die Schutzgewährung kausal gewesen sein.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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