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14 K 1723/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2024-02-06, 14 K 1723/23
14 K 1723/23Tribunal administratif6 févr. 2024
Ein Parksonderrecht für Schwerbehinderte kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter des Schwerbehinderten diesem auf seinem Grund Parkmöglichkeiten anbietet und diese in zumutbarer Weise geschaffen werden können.
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 14 K 1723/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2024:0206.14K1723.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 45 Abs. 1b StVO
Ein Parksonderrecht für Schwerbehinderte kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter des Schwerbehinderten diesem auf seinem Grund Parkmöglichkeiten anbietet und diese in zumutbarer Weise geschaffen werden können.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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