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9 K 7173/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-12-27, 9 K 7173/22
9 K 7173/22Tribunal administratif27 déc. 2023
Der Nachbar eines städtischen Grundstücks mit einem naturschutzrechtlich geschützten Baum kann selbst die Erteilung der Fällgenehmigung beantragen und Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung an sich selbst erheben.Zur Effektivitätssteigerung einer Solaranlage (hier derzeit lediglich zur Warmwasserbereitung, geplant auch zur Stromerzeugung) kann hinsichtlich eines vor der betreffenden Dachfläche aufstehenden geschützten Baumes grundsätzlich (lediglich) die Erteilung einer Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls in Betracht kommen. Hierzu bedarf es einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Anlage nach ihrer Art und Größe sowie des Umfangs der Verschattungswirkung einerseits und der Qualität und Bedeutung des jeweils betroffenen Baumes an seinem konkreten Standort sowie der Folgen seiner Schädigung bzw. der wesentlichen Veränderung seines Aufbaus andererseits, einschließlich der Betrachtung von Alternativlösungen bzw. -standorten. Dabei ist allgemein ein öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen, das für Photovoltaik-, nicht aber für Solarthermieanlagen durch § 2 EEG 2023 deutlich erhöht ist. Angesichts der Identität des im Vordergrund stehenden Schutzgutes der natürlichen Lebensgrundlagen geht damit jedoch keine regelmäßige Pflicht zur Befreiungserteilung einher. Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Einzelfall.
Entscheidungsdatum: 2023-12-27
Aktenzeichen: 9 K 7173/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:1227.9K7173.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: Nachbar, Klagebefugnis,; Baumschutz, Rückschnitt,; Ausnahme
Der Nachbar eines städtischen Grundstücks mit einem naturschutzrechtlich geschützten Baum kann selbst die Erteilung der Fällgenehmigung beantragen und Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung an sich selbst erheben.Zur Effektivitätssteigerung einer Solaranlage (hier derzeit lediglich zur Warmwasserbereitung, geplant auch zur Stromerzeugung) kann hinsichtlich eines vor der betreffenden Dachfläche aufstehenden geschützten Baumes grundsätzlich (lediglich) die Erteilung einer Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls in Betracht kommen. Hierzu bedarf es einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Anlage nach ihrer Art und Größe sowie des Umfangs der Verschattungswirkung einerseits und der Qualität und Bedeutung des jeweils betroffenen Baumes an seinem konkreten Standort sowie der Folgen seiner Schädigung bzw. der wesentlichen Veränderung seines Aufbaus andererseits, einschließlich der Betrachtung von Alternativlösungen bzw. -standorten. Dabei ist allgemein ein öffentliches Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen, das für Photovoltaik-, nicht aber für Solarthermieanlagen durch § 2 EEG 2023 deutlich erhöht ist. Angesichts der Identität des im Vordergrund stehenden Schutzgutes der natürlichen Lebensgrundlagen geht damit jedoch keine regelmäßige Pflicht zur Befreiungserteilung einher. Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Einzelfall.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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