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28 K 8865/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-11-30, 28 K 8865/22
28 K 8865/22Tribunal administratif30 nov. 2023
Nach dem Inkrafttreten des § 2 EEG sind die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen und kann der Denkmalschutz nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis erfordern.
Entscheidungsdatum: 2023-11-30
Aktenzeichen: 28 K 8865/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:1130.28K8865.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: § 2 EEG; § 9 DSchG NRW
Nach dem Inkrafttreten des § 2 EEG sind die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen und kann der Denkmalschutz nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis erfordern.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2022 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 10. Juni 2022 die Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der in Richtung Südwesten weisenden Satteldachfläche ihres Hauses auf dem Grundstück G01 (W.--Straße 00) in Y zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihr außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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