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14 K 2723/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-09-25, 14 K 2723/22
14 K 2723/22Tribunal administratif25 sept. 2023
Vor dem Abschleppen eines verbotswidrig mit Verkehrsbehinderung abgestellten Fahrzeuges ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit einem Verantwortlichen auch dann nicht erforderlich, wenn auf dem Fahrzeug eine gewerbliche Mobil- und eine Festnetznummer angebracht sind, die nicht auf den konkreten Aufenthaltsort des Verantwortlichen hindeuten.
Entscheidungsdatum: 2023-09-25
Aktenzeichen: 14 K 2723/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0925.14K2723.22.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 12 Abs. 4 StVO, 15, 16, 17, 18 OBG NRW
Vor dem Abschleppen eines verbotswidrig mit Verkehrsbehinderung abgestellten Fahrzeuges ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit einem Verantwortlichen auch dann nicht erforderlich, wenn auf dem Fahrzeug eine gewerbliche Mobil- und eine Festnetznummer angebracht sind, die nicht auf den konkreten Aufenthaltsort des Verantwortlichen hindeuten.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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