Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-09-14, 6 L 1791/23

6 L 1791/23Tribunal administratif14 sept. 2023

Regest

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Widerspruchsentscheidung, maßgeblich (wie BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2018 - 11 B 18.12 Rn. 19). Im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines - noch nicht beschiedenen - Widerspruchs gegen den Genehmigungswiderruf kann das Gericht daher Sachverhalte berücksichtigen, die erst nach dem Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sind.2. Die Einhaltung des Genehmigungserfordernisses aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist eine Hauptpflicht für Unternehmer nach dem PBefG. Verstöße hiergegen können die Prognose der Unzuverlässigkeit begründen.3. Die vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht beschiedenen Widerspruchs für die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens im Wege der Zwischenverfügung (Hängebeschluss) wirkt grundsätzlich nur "ex tunc".

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1791/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-14

Aktenzeichen: 6 L 1791/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0914.6L1791.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG; § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG; § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG; § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO

Leitsätze

  1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Widerspruchsentscheidung, maßgeblich (wie BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2018 - 11 B 18.12 Rn. 19). Im Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines - noch nicht beschiedenen - Widerspruchs gegen den Genehmigungswiderruf kann das Gericht daher Sachverhalte berücksichtigen, die erst nach dem Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sind.2. Die Einhaltung des Genehmigungserfordernisses aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist eine Hauptpflicht für Unternehmer nach dem PBefG. Verstöße hiergegen können die Prognose der Unzuverlässigkeit begründen.3. Die vorläufige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch nicht beschiedenen Widerspruchs für die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens im Wege der Zwischenverfügung (Hängebeschluss) wirkt grundsätzlich nur "ex tunc".

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1. und 2. jeweils zu 26 %, die Antragstellerin zu 3. zu 39 % und die Antragstellerin zu 4. zu 9 %.

Der Streitwert wird auf 385.000,- Euro festgesetzt.

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