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29 K 7415/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-08-24, 29 K 7415/20
29 K 7415/20Tribunal administratif24 août 2023
1. Zur Völkerrechtswidrigkeit einer infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung, die einer im Ausland ansässigen Zeitarbeitsfirma Pflichten auferlegt.2.Den Vorschriften in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a IfSG lässt sich nicht mit der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheut entnehmen, dass die zuständigen Behörden im Falle einer Infektionsgefahr, die ihren Ursprung im Ausland hat, Schutzmaßnahmen gegenüber im Ausland ansässigen Dritten ergreifen dürfen.
Entscheidungsdatum: 2023-08-24
Aktenzeichen: 29 K 7415/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0824.29K7415.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: § 28 IfSG; § 28a IfSG
Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 der Allgemeinverfügung des Beklagten „Vermeidung möglicher von in Großbetrieben der niederländischen Fleischwirtschaft tätigen Zeitarbeitern ausgehenden Infektionen“ vom 10. November 2020 rechtswidrig waren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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