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26 K 5912/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-08-17, 26 K 5912/22
26 K 5912/22Tribunal administratif17 août 2023
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW/§ 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NW ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur zeitnahen Geltendmachung zu niedrig bemessener Alimentation dahingehend auszulegen, dass der Beamte nicht in jedem Haushaltsjahr, für das er zusätzliche Besoldung verlangt, sein Begehren gegenüber dem Dienstherrn erneut geltend machen muss.2. Ein einmal erkennbar in die Zukunft gerichteter Antrag auf erhöhte Besoldung genügt den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung grundsätzlich auch für die folgenden Jahre. Das gilt indes nicht, wenn der Beamte seinen Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder aufgrund geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände Anlass bestand klarzustellen, dass das Begehren für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (Anschluss an VG Münster, Urteil vom 8. Mai 2023 - 5 K 47/22 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Juni 2023 - 1 K 4610/21 -).
Entscheidungsdatum: 2023-08-17
Aktenzeichen: 26 K 5912/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0817.26K5912.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 2 Abs. 1 Satz 2 AlimentationsanpassungsG NRW; § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NW
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3.459,47 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2022 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und das beklagte Land zu 60 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für das beklagte Land ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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