Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-07-28, 29 K 2040/20

29 K 2040/20Tribunal administratif28 juil. 2023

Regest

Kann die Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts als Vorfrage in einem Amtshaftungsprozess einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, schließt dies ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann aus, wenn es sich um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Eingriff in Grundrechte oder Grundfreiheiten gehandelt hat.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 K 2040/20 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2023-07-28

Aktenzeichen: 29 K 2040/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0728.29K2040.20.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 113 Abs 1 S 4 VwGO Art 19 Abs 4 S 1 GG

Leitsätze

Kann die Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakts als Vorfrage in einem Amtshaftungsprozess einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, schließt dies ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch dann aus, wenn es sich um einen sich typischerweise kurzfristig erledigenden Eingriff in Grundrechte oder Grundfreiheiten gehandelt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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