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22 L 1042/23.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-05-04, 22 L 1042/23.A
22 L 1042/23.ATribunal administratif4 mai 2023
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG samt Nebenentscheidungen gemäß §§ 31 Abs. 3 S. 1, 34a AsylG (sog. Dublin-Bescheid) ist beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern, insbesondere zwischen der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 und der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren. Ist der Eilantrag auch darauf gestützt, dass dem Antragsteller als Schutzsuchendem im zuständigen Mitliedstaat eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht oder aus anderen Gründen nach Maßgabe der Dublin III-VO die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaates nicht gegeben ist, entspricht es grundsätzlich einer möglichst rechtsschutzintensiven Antragsauslegung zugunsten des Antragstellers, den Antrag auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung zu beziehen. Bezieht sich der Eilantrag nicht auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids, ist die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers vollziehbar festgestellt.
Entscheidungsdatum: 2023-05-04
Aktenzeichen: 22 L 1042/23.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0504.22L1042.23A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Kammer
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 34a Abs. 1 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 5
Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG samt Nebenentscheidungen gemäß §§ 31 Abs. 3 S. 1, 34a AsylG (sog. Dublin-Bescheid) ist beim Streitgegenstand zwischen den Regelungen in den einzelnen Ziffern, insbesondere zwischen der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 und der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Dublin-Bescheids zu differenzieren.
Ist der Eilantrag auch darauf gestützt, dass dem Antragsteller als Schutzsuchendem im zuständigen Mitliedstaat eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht oder aus anderen Gründen nach Maßgabe der Dublin III-VO die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaates nicht gegeben ist, entspricht es grundsätzlich einer möglichst rechtsschutzintensiven Antragsauslegung zugunsten des Antragstellers, den Antrag auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung zu beziehen.
Bezieht sich der Eilantrag nicht auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids, ist die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers vollziehbar festgestellt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2915/23.A wird für drei Monate angeordnet, soweit sich diese gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. April 2023 richtet. Im Übrigen, d.h. soweit eine über den Zeitraum von 3 Monaten hinausgehende aufschiebende Wirkung begehrt wird, wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
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