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21 K 3261/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-04-19, 21 K 3261/20
21 K 3261/20Tribunal administratif19 avr. 2023
Das Schicksal der Berechtigung zu Budgetverhandlungen eines Krankenhausträgers "für das einzelne Krankenhaus" ist nicht abhängig zu machen von den Einzelregelungen eines zivilrechtlichen Übernahmevertrages des früheren Krankenhausträgers mit dem neuen Kran-kenhausträger, insbesondere ob eine umfassende Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhandlungsberechtigung ist nicht allein der faktische Weiterbetrieb eines Krankenhauses sondern zudem, dass zusätzlich die - ggfs. auch zeitlich nachfolgende - Zuweisung der Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses an den betreibenden Krankenhausträger erfolgt.
Entscheidungsdatum: 2023-04-19
Aktenzeichen: 21 K 3261/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0419.21K3261.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Kammer
Normen: VwGO § 67; VwVfG NRW § 39 Abs 1 S 1; KHEntgG § 14 Abs 1; KHEntgG § 8 Abs 1 S 4 Nr 1; KHHG NRW § 16 Abs 4 aF; KHHG NRW § 16 Abs 4; KHEntgG § 8 Abs 10; KHEntgG § 4 Abs 9; KHEntgG § 4 Abs 2; KHG § 18; KHG § 18a; KHG § 2 Nr 1; KHG 17a; GKG § 52 Abs 4 Nr 2
Das Schicksal der Berechtigung zu Budgetverhandlungen eines Krankenhausträgers "für das einzelne Krankenhaus" ist nicht abhängig zu machen von den Einzelregelungen eines zivilrechtlichen Übernahmevertrages des früheren Krankenhausträgers mit dem neuen Kran-kenhausträger, insbesondere ob eine umfassende Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhandlungsberechtigung ist nicht allein der faktische Weiterbetrieb eines Krankenhauses sondern zudem, dass zusätzlich die - ggfs. auch zeitlich nachfolgende - Zuweisung der Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses an den betreibenden Krankenhausträger erfolgt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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