Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2023-03-06, 28 K 5593/21

28 K 5593/21Tribunal administratif6 mars 2023

Regest

1. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets liegenden Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.2. Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der Plangeber das für die Annahme eines solchen Anspruchs notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellen wollte.3. Die nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO gliedernden Festsetzungen haben aus sich heraus grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 28 K 5593/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-06

Aktenzeichen: 28 K 5593/21

ECLI: ECLI:DE:VGD:2023:0306.28K5593.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Kammer

Normen: BauNVO § 1 Abs 4

Leitsätze

  1. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets liegenden Grundstücks bestimmt sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.2. Die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der Plangeber das für die Annahme eines solchen Anspruchs notwendige bodenrechtliche Austauschverhältnis herstellen wollte.3. Die nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO gliedernden Festsetzungen haben aus sich heraus grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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