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18 K 6644/19•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-12-14, 18 K 6644/19
18 K 6644/19Tribunal administratif14 déc. 2022
Gerichte sind in Refinanzierungsstreitgkeiten berechtigt, Mietwertgutachten nach § 6 Abs. 2 FESchVO zu verwerfen.Das Nutzungswertverfahren ist zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinne des § 109 SchulG NRW ungeeignet.Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinne des § 109 SchulG NRW sind als Vergleichsobjekte in nennenswertem Umfang auch Büroobjekte heranzuziehen.
Entscheidungsdatum: 2022-12-14
Aktenzeichen: 18 K 6644/19
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1214.18K6644.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 109 SchulG NRW; § 6 FeSchVO
Gerichte sind in Refinanzierungsstreitgkeiten berechtigt, Mietwertgutachten nach § 6 Abs. 2 FESchVO zu verwerfen.Das Nutzungswertverfahren ist zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinne des § 109 SchulG NRW ungeeignet.Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses im Sinne des § 109 SchulG NRW sind als Vergleichsobjekte in nennenswertem Umfang auch Büroobjekte heranzuziehen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
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