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18 K 7050/20•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-10-19, 18 K 7050/20
18 K 7050/20Tribunal administratif19 oct. 2022
Ein Bescheid, der das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Primarstufe feststellt, ist unter Umständen auch dann noch mit der Anfechtungsklage anfechtbar, wenn bereits ein Bescheid nach § 17 Abs. 5 AO-SF betreffend die weitere Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung in der Sekundarstufe I ergangen ist und der Schüler in die Sekundarstufe I übergegangen ist.
Entscheidungsdatum: 2022-10-19
Aktenzeichen: 18 K 7050/20
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:1019.18K7050.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 17 Abs. 5 AO-SF, § 41 VwVfG NRW, § 43 VwVfG NRW; § 13 AO-SF, § 19 Abs. 1 SchulG NRW, § 12 Abs. 4 AO-SF; § 19 Abs. 4 AO-SF
Ein Bescheid, der das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Primarstufe feststellt, ist unter Umständen auch dann noch mit der Anfechtungsklage anfechtbar, wenn bereits ein Bescheid nach § 17 Abs. 5 AO-SF betreffend die weitere Notwendigkeit sonderpädagogischer Förderung in der Sekundarstufe I ergangen ist und der Schüler in die Sekundarstufe I übergegangen ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
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