Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-09-30, 6 L 1698/22

6 L 1698/22Tribunal administratif30 sept. 2022

Regest

1. Ist das blaue Euro-Feld eines Kennzeichenschildes an einem zulassungspflichtigen Kraftfahrzeug mit einer schwarzen Folie überklebt, verstößt es gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 12 Satz 1 FZV. Unerheblich ist, ob im Einzelfall der Sternenkranz sichtbar oder das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer ablesbar bleiben.2. Der Betrieb eines solchen nicht vorschriftmäßigen Fahrzeugs kann auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV sofort vollziehbar untersagt werden.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 1698/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-30

Aktenzeichen: 6 L 1698/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0930.6L1698.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 5 Abs. 1 FZV; § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 12 FZV

Leitsätze

  1. Ist das blaue Euro-Feld eines Kennzeichenschildes an einem zulassungspflichtigen Kraftfahrzeug mit einer schwarzen Folie überklebt, verstößt es gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 12 Satz 1 FZV. Unerheblich ist, ob im Einzelfall der Sternenkranz sichtbar oder das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer ablesbar bleiben.2. Der Betrieb eines solchen nicht vorschriftmäßigen Fahrzeugs kann auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV sofort vollziehbar untersagt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

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