Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-23, 15 K 555/20

15 K 555/20Tribunal administratif23 août 2022

Regest

1. Die Veröffentlichung der Entscheidung über den Erlass einer Reitregelung zählt zu den Ge-schäften der laufenden Verwaltung, nicht aber die Entscheidung, ob - und gegebenen-falls inwieweit - von der Ermächtigung des § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW Gebrauch gemacht werden soll. Diese fällt vielmehr in die Zuständigkeit des Rates der Stadt. 2. Dass der Reitregelung kein Beschluss des Rates der Stadt zugrunde liegt, ist kein bloßer Verstoß gegen verwaltungsinterne Zuständigkeitsbestimmungen, mit dem sich kein Klagerecht begründen lässt. 3. Die gemäß § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW getroffene Ermessensentscheidung ist rechtsfehlerhaft (§ 114 S. 1 VwGO), soweit sie dazu dienen soll, den Gefahren zu be-gegnen, die sich aus der illegalen Nutzung von Waldflächen und Waldwegen durch Mountainbiker ergeben.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 15 K 555/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-23

Aktenzeichen: 15 K 555/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0823.15K555.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: GO NRW § 41 Abs 3, LNatSchG NRW § 58 Abs 2 S 1; LNatSchG NRW § 58 Abs 4 S 1; VwVfG NRW § 24 Abs 1 S 1

Leitsätze

  1. Die Veröffentlichung der Entscheidung über den Erlass einer Reitregelung zählt zu den Ge-schäften der laufenden Verwaltung, nicht aber die Entscheidung, ob - und gegebenen-falls inwieweit - von der Ermächtigung des § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW Gebrauch gemacht werden soll. Diese fällt vielmehr in die Zuständigkeit des Rates der Stadt.

  2. Dass der Reitregelung kein Beschluss des Rates der Stadt zugrunde liegt, ist kein bloßer Verstoß gegen verwaltungsinterne Zuständigkeitsbestimmungen, mit dem sich kein Klagerecht begründen lässt.

  3. Die gemäß § 58 Abs. 4 S. 1 LNatSchG NRW getroffene Ermessensentscheidung ist rechtsfehlerhaft (§ 114 S. 1 VwGO), soweit sie dazu dienen soll, den Gefahren zu be-gegnen, die sich aus der illegalen Nutzung von Waldflächen und Waldwegen durch Mountainbiker ergeben.

Tenor

Die am 2. Januar 2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung der Beklagten vom 22. August 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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