Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-17, 18 L 1419/22

18 L 1419/22Tribunal administratif17 août 2022

Regest

Betreffend die Auflösung einer Schule ist auch derjenige antragsbefugt, der sich in naher Zukunft an der Schule anmelden möchte.Rechtsgrundlage für die Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 1419/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-17

Aktenzeichen: 18 L 1419/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0817.18L1419.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 78 Abs. 7 SchulG NRW; § 81 SchulG NRW; § 82 Abs. 9 SchulG NRW; § 80 Abs. 5 VwGO

Leitsätze

Betreffend die Auflösung einer Schule ist auch derjenige antragsbefugt, der sich in naher Zukunft an der Schule anmelden möchte.Rechtsgrundlage für die Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW.

Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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