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18 L 1419/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-17, 18 L 1419/22
18 L 1419/22Tribunal administratif17 août 2022
Betreffend die Auflösung einer Schule ist auch derjenige antragsbefugt, der sich in naher Zukunft an der Schule anmelden möchte.Rechtsgrundlage für die Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW.
Entscheidungsdatum: 2022-08-17
Aktenzeichen: 18 L 1419/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0817.18L1419.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 78 Abs. 7 SchulG NRW; § 81 SchulG NRW; § 82 Abs. 9 SchulG NRW; § 80 Abs. 5 VwGO
Betreffend die Auflösung einer Schule ist auch derjenige antragsbefugt, der sich in naher Zukunft an der Schule anmelden möchte.Rechtsgrundlage für die Auflösung einer in Landesträgerschaft befindlichen Schule ist § 78 Abs. 7 SchulG NRW.
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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