Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-08-10, 29 L 1677/22

29 L 1677/22Tribunal administratif10 août 2022

Regest

1. Die Anordnung einer 21-tägigen Quarantäne einer Kontaktperson der Expositionskategorie 3 zu einer an Affenpocken erkrankten Person ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.2. Das gilt auch, wenn die Kontaktperson unmittelbar nach der möglichen Ansteckung geimpft wurde.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 1677/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-10

Aktenzeichen: 29 L 1677/22

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0810.29L1677.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: § 28 Abs 1 Satz 1 IfSG; § 30 Abs 1 Satz 2 IfSG

Leitsätze

  1. Die Anordnung einer 21-tägigen Quarantäne einer Kontaktperson der Expositionskategorie 3 zu einer an Affenpocken erkrankten Person ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.2. Das gilt auch, wenn die Kontaktperson unmittelbar nach der möglichen Ansteckung geimpft wurde.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

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