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27 L 1434/22•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-07-06, 27 L 1434/22
27 L 1434/22Tribunal administratif6 juil. 2022
1. Allein die selbst vorgenommene Benennung als Pflegeperson in einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) genügt nicht zur Glaubhaftmachung. 2. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. 2a. Für solche tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen zwischen einer Großmutter und ihren Enkeln spricht es, wenn zwischen dem Kind und der Großmutter eine nicht nur lose familiäre Beziehung gelebt wird, die über die Möglichkeiten der Fernkommunikation und eventueller gelegentlicher Besuchsreisen nicht in gleichwertiger Weise fortgesetzt werden könnte.2b. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn infolge des Todes eines Elternteils die Großmutter an dessen Stelle tritt und damit die einzige intensive Verbindung zum Teil der Familie des verstorbenen Elternteils verkörpert. Das "an die Stelle treten" setzt einen entsprechend intensiven Kontakt voraus, 2c. Zur Glaubhaftmachung einer solchen Situation bedarf es jedenfalls entsprechender eidesstattlicher Versicherungen bzw. ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, aus denen sich die Folgen einer Trennung der Großmutter von dem Enkelkind für dessen (psychische) Gesundheit ergeben.
Entscheidungsdatum: 2022-07-06
Aktenzeichen: 27 L 1434/22
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0706.27L1434.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Kammer
Normen: § 123 VwGO; § 60a AufenthG; Art. 6 GG; Art. 8 EMRK
Allein die selbst vorgenommene Benennung als Pflegeperson in einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) genügt nicht zur Glaubhaftmachung.
Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst.
2a. Für solche tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen zwischen einer Großmutter und ihren Enkeln spricht es, wenn zwischen dem Kind und der Großmutter eine nicht nur lose familiäre Beziehung gelebt wird, die über die Möglichkeiten der Fernkommunikation und eventueller gelegentlicher Besuchsreisen nicht in gleichwertiger Weise fortgesetzt werden könnte.2b. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn infolge des Todes eines Elternteils die Großmutter an dessen Stelle tritt und damit die einzige intensive Verbindung zum Teil der Familie des verstorbenen Elternteils verkörpert. Das "an die Stelle treten" setzt einen entsprechend intensiven Kontakt voraus,
2c. Zur Glaubhaftmachung einer solchen Situation bedarf es jedenfalls entsprechender eidesstattlicher Versicherungen bzw. ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, aus denen sich die Folgen einer Trennung der Großmutter von dem Enkelkind für dessen (psychische) Gesundheit ergeben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
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