Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-06-28, 27 K 6757/20

27 K 6757/20Tribunal administratif28 juin 2022

Regest

1. Verlustfeststellung gegen einen alkoholabhängigen polnischen Staatsgehörigen, der bereits wiederholt im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit auf andere Personen eingestochen hatte, wobei in einem Fall eine Person getötet wurde (Verurteilung wegen Totschlags). 2. Zur gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Vollverbüßung bei nicht abgeschlossener Therapie im Maßregelvollzug. 3. Die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist eine gebundenen und damit gerichtlich voll kontrollierbare Entscheidung - auch hinsichtlich der Dauer der Befristung. Mögliche Teilaufhebung nach Anfechtungsklage.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 27 K 6757/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-28

Aktenzeichen: 27 K 6757/20

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0628.27K6757.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Normen: § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU, § 7 Abs. 2 FreizügG/EU

Leitsätze

  1. Verlustfeststellung gegen einen alkoholabhängigen polnischen Staatsgehörigen, der bereits wiederholt im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderter Schuldfähigkeit auf andere Personen eingestochen hatte, wobei in einem Fall eine Person getötet wurde (Verurteilung wegen Totschlags).

  2. Zur gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Vollverbüßung bei nicht abgeschlossener Therapie im Maßregelvollzug.

  3. Die Fristbestimmung nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU ist eine gebundenen und damit gerichtlich voll kontrollierbare Entscheidung - auch hinsichtlich der Dauer der Befristung. Mögliche Teilaufhebung nach Anfechtungsklage.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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