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28 K 1815/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-19, 28 K 1815/21
28 K 1815/21Tribunal administratif19 mai 2022
Ist eine Veränderungssperre vor dem Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden,kann dieser Fehler durch eine erneute - nach oder zusammen mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vorgenommene - Bekanntmachung der Veränderungssperre geheilt werden, wobei die Veränderungssperre auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Die Vorschrift des § 60 Abs. 2 GO NRW stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptausschusses ab. Zu diesem muss die epidemische Lage von landesweiter Tragweite (noch) festgestellt sein.
Entscheidungsdatum: 2022-05-19
Aktenzeichen: 28 K 1815/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0519.28K1815.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Kammer
Normen: § 214 Abs. 4 BauGB § 60 Abs. 2 GO NRW
Ist eine Veränderungssperre vor dem Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden,kann dieser Fehler durch eine erneute - nach oder zusammen mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vorgenommene - Bekanntmachung der Veränderungssperre geheilt werden, wobei die Veränderungssperre auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann.
Die Vorschrift des § 60 Abs. 2 GO NRW stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptausschusses ab. Zu diesem muss die epidemische Lage von landesweiter Tragweite (noch) festgestellt sein.
Die Versagungsbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2021 werden aufgehoben und die Beklagten wird verpflichtet, der Klägerin auf ihre Anträge vom 23. November 2020 Baugenehmigungen zur Errichtung eines Wochenendhauses und eines Gartenhauses auf der Freizeitanlage B. (Gemarkung L. · Flur0 · Flurstück 000) in L. -M zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-
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