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20 K 2339/21•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-05-04, 20 K 2339/21
20 K 2339/21Tribunal administratif4 mai 2022
1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO setzt die substantiierte Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes voraus. 2. An einer solchen substantiierten Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes mangelt es, wenn mit der Wiederaufnahmeklage im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung des Ausgangsverfahrens in Abrede gestellt wird. 3. Ein zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente errichtetes ärztliches Gutachten stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO dar.
Entscheidungsdatum: 2022-05-04
Aktenzeichen: 20 K 2339/21
ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0504.20K2339.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Kammer
Normen: § 153 VwGO; § 578 Abs. 1 ZPO; § 579 ZPO; § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO
Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO setzt die substantiierte Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes voraus.
An einer solchen substantiierten Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes mangelt es, wenn mit der Wiederaufnahmeklage im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung des Ausgangsverfahrens in Abrede gestellt wird.
Ein zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente errichtetes ärztliches Gutachten stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO dar.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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