Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2022-04-29, 26 K 8037/18

26 K 8037/18Tribunal administratif29 avr. 2022

Regest

1. Die sog. Fachleiterzulage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW steht anspruchsberechtigten Lehrern auch bei Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe zu, soweit ihre Inanspruchnahme als Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, d.h. der vollen Arbeitszeit ohne Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung, beträgt (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LBesG NRW).2. Die Kürzungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG NRW ist auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW nicht anzuwenden, da durch § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW "etwas anderes bestimmt ist" (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBesG NRW).

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 26 K 8037/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-29

Aktenzeichen: 26 K 8037/18

ECLI: ECLI:DE:VGD:2022:0429.26K8037.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Kammer

Normen: §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW

Leitsätze

  1. Die sog. Fachleiterzulage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW steht anspruchsberechtigten Lehrern auch bei Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe zu, soweit ihre Inanspruchnahme als Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, d.h. der vollen Arbeitszeit ohne Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung, beträgt (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 LBesG NRW).2. Die Kürzungsregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBesG NRW ist auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW nicht anzuwenden, da durch § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW "etwas anderes bestimmt ist" (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBesG NRW).

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des M. für C. und W. Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2017 und des Widerspruchbescheides vom 6. September 2018 verurteilt, der Klägerin rückwirkend für die Zeiten vom 1. Juli 2016 bis zum 28. August 2018, vom 1. Februar 2019 bis zum 28. April 2019, vom 28. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 sowie vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2022 Besoldung in Höhe der Differenz zwischen der vollen Fachleiterzulage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 LBesG NRW i.V.m. Anlage 15 LBesG NRW (in der jeweils geltenden Fassung) und der der Klägerin jeweils in gekürzter Höhe ausgezahlten Fachleiterzulage nachzuzahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.